Allgemeine Bedingungen für die externe Betreuung

1 LEISTUNGEN

1.1 Der Umfang, der von GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz zu erbringen-den Leistungen wird im Angebot spezifiziert.

1.2 Die spezifizierten Leistungen werden durch GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und orientieren sich an den Erfor-dernissen und Bedürfnissen des Auftragge-bers. Als Grundlage für die Durchführungen im Rahmen der Betreuung gelten die Vor-schriften der GbV, sowie gesetzliche Best-immungen und Schutzvorschriften.

2 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz sämtliche Angaben zu machen, die zur Er-bringung der spezifizierten Leistungen erfor-derlich sind.

2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sind GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz nach besten Kräften zu unterstützen. Dazu hat er nach Abschluß der Vereinbarung alle organisatorischen Voraussetzungen in sei-nem Bereich zu schaffen, die zur Erreichung der gemeinsamen Erfüllung durch GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz notwendig und nützlich sind.

2.3 Der Auftraggeber setzt GM Büro für Gefahr-gut und Arbeitssicherheit G. Metz rechtzeitig von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die Durchführung nach die-ser Vereinbarung von Bedeutung sein kön-nen.

3 ZUSAMMENARBEIT

3.1 Die Parteien verpflichten sich zu gegenseiti-ger Loyalität.

3.2 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz stimmt mit dem Auftraggeber ab, wo die Leistungen erbracht werden.

3.3 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz garantiert eine qualifizierte Betreuung und sachkundige Anleitung ih-rer beim Auftraggeber eingesetzten Mitar-beiter.

3.4 Der Auftraggeber wird, die von GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz eingesetzten Mitarbeiter bei der Durchführung ihrer Arbeit unterstützen. Dazu gehört, dass er Entscheidungs- und Abstimmungsinstanzen benennt und rechtzeitig umfassende Informationen

über den betrieblichen Veränderungen er-teilt.

3.5 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz beachtet beim Einsatz im Hause des Auftraggebers die dort gelten-den Sicherheits- und Unfallverhütungsvor-schriften.

3.6 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz unterrichtet den Auftraggeber kontinuierlich über den Verlauf der Arbeit.

4 GEHEIMHALTUNG

4.1 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz verpflichtet sich, vertrauliche Daten oder als solche vom Auftraggeber gekennzeichnete, die zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zur Verfü-gung gestellt werden, mit Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Diese Ge-heimhaltungspflicht gilt auch nach Been-digung dieser Vereinbarung.

4.2 Die von GM Büro für Gefahrgut und Ar-beitssicherheit G. Metz übernommenen Hilfsmittel dürfen nicht an Dritte weiterge-geben werden.

5 GEBÜHREN UND RECHNUNGSSTEL-LUNG

5.1 Die Gebühren der Leistungserstellung resul-tieren aus dem Angebot, welches die Basis der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssi-cherheit G. Metz ist.

5.2 Der Rechnungsbetrag wird mit Rechnung angefordert und ist sofort ohne Abzug fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zum Auf-tragsentgelt erhoben. Die Rechnungsstel-lung erfolgt jeweils am Monatsende.

5.3 Im Rahmen der Vereinbarung mit einer Vertragslaufzeit von mehr als 12 Monate ist GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicher-heit G. Metz zu einer Gebührenanpassung berechtigt. Die Änderung der vereinbarten Vergütung ist dem Auftraggeber 3 Monate im Voraus anzukündigen. Die Änderung be-rechtigt den Auftraggeber, mit der Frist von 1 Monat zu einer schriftlichen Kündigung zum Termin der Preiserhöhung.

6 URHEBERRECHT

6.1 GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz ist berechtigt, Daten des Auftrag-gebers ausschließlich für eigene Zwecke zu

verarbeiten, sofern die Bestimmungen des Bunds-Datenschutzgesetzes (BDSG) ein-gehalten werden.

7 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Für Schäden, gleich aus welchem Rechts-grund, haftet GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz nur, wenn sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungs-gehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Das gleiche gilt auch für Schäden bei der Nachbesse-rung.

7.2 Für Beschädigung von Geräten und Einrich-tungen haftet GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz und ihre Mitarbei-ter nur, wenn diese bei der Ausführung der Arbeit von GM Büro für Gefahrgut und Ar-beitssicherheit G. Metz oder deren Erfül-lungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind.

7.3 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssi-cherheit G. Metz aufkommen muss, unver-züglich schriftlich anzuzeigen.

8 TERMINE

8.1 Die nach der Vereinbarung zu erbringenden Prüfungen werden im Voraus zwischen Auf-traggeber und GM Büro für Gefahrgut und Arbeitssicherheit G. Metz festgelegt.

8.2 Der Zeitrahmen für die Vertragserfüllung wird im Angebot fixiert, welches die Grundlage der Vereinbarung darstellt.

9 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rüssels-heim.

9.2 Nachträgliche Änderungen und/oder Ergän-zungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Vorschrift ist ihrerseits nur unter Einhaltung der Schriftform abänderbar.

9.3 Mündliche Abreden sind unwirksam.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen der Verein-barung rechtlich unwirksam sein oder wer-den, oder sollte sich eine Lücke herausstel-len, wird hierdurch die Wirksamkeit der üb-rigen Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die dem angestrebten Zweck wirt-schaftlich am nächsten kommt.